Vereinssatzung
“Friends of Khao Lak e.V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Friends of Khao Lak.

  2. Er hat den Sitz in Berlin.

  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „e.V.“ führen.
    (Eintragung erfolgt am 15.07.2009 unter der Nr. VR 28810 B)

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein Friends of Khao Lak verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne § 53 der Abgabenverordnung. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die langfristige Unterstützung und Förderung von kranken, mittellosen und arbeitsunfähigen Personen und deren Familien in Khao Lak (Thailand) und Umgebung, welche aufgrund Krankheit, Unfall oder anderen Umständen nicht mehr in der Lage sind, eigenständig für ihren Unterhalt zu sorgen.

Der Verein soll medizinische Betreuung, medikamentöse Versorgung, Transportfahrten und/oder allgemeine Grundversorgung der betreffenden Personen in Form von finanziellen Hilfen und/oder Sachspenden ermöglichen. Hierzu versucht der Verein besonders durch Gewinnung von Spenden, Patenschaften und Mitglieder-beiträgen beizutragen.

 

 

§ 3 Mildtätigkei

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

    1. Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck aktiv zu unterstützen. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederver-sammlungen sowie zur Ausübung des Antrags-, Rede- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen.

    2. b. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein unterstützt. Fördernde Mitglieder haben das Recht, über die Tätigkeiten des Vereins informiert zu werden. Die fördernde Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen aber nicht zur Ausübung des Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen.

  2. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder online über das Internet. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung oder Übersendung einer Begrüßungs-Email wirksam.

  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  4. Auf Vorschlag des Vorstandes können natürliche Personen, die sich durch besondere Verdienste auszeichnen, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen aber nicht zur Ausübung des Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

  2. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per eMail gegenüber dem Vorstand. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese - und damit die Pflicht zur Beitragszahlung - um ein weiteres Jahr.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins oder gegen satzungsmäßige Pflichten verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Kalendermonats nach Mitteilung des Ausschlusses eine schriftliche Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

  4. Das ausscheidende Mitglied verliert alle Rechte am Verein und dessen Vermögen.

 

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Hierzu ist eine einfache Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Vereins-mitglieder erforderlich.

  2. Ist ein Mitglied länger als zwei Monate nach Fälligkeit mit seinem Beitrag in Verzug, so kann es nach einer erfolglosen schriftlichen Erinnerung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  3. Im Falle eines Ausschlusses muss der Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des laufenden Quartals beglichen werden, in dem der Ausschluss erfolgt ist. Beiträge, die für das laufende Kalenderjahr bereits über diesen Zeitpunkt hinaus entrichtet wurden, werden nicht zurück vergütet.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins im Sinne der §§ 26 und 32 BGB sind

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung die Einsetzung von unentgeltlichen Helfern beschließen, die die Arbeit des Vorstandes unterstützen und ihn beraten.

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht im Sinn des § 26 BGB aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden allein vertreten.

  2. Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis sie durch Rücktritt oder durch Beschluss der ordentlichen oder außer-ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen-mehrheit abberufen werden oder ihre Mitgliedschaft beendet wird. Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich.

  3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  4. Dem Vorstand obliegt neben der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins folgende Aufgaben:

    1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

    2. Verwaltung des Vereinsvermögens,

    3. Führung der Finanzgeschäfte,

    4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

    5. Buchführung,

    6. Erstellung des Jahresberichts,

    7. Führung des Mitgliederverzeichnis,

    8. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

  5. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle Mitglieder berechtigt.

  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Versand der Einladung kann auf dem Postwege oder durch eMail erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Postanschrift oder eMail-Adresse gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

  3. Die Tagesordnung wird ergänzt, wenn ein Mitglied dies bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung kann die Tagesordnung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.

  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Sie ist insbesondere zuständig für:

    1. Wahl und Abwahl des Vorstands,

    2. Wahl und Abwahl der Kassenprüfer,

    3. Wahl des Schriftführers,

    4. Festsetzung der Beitragsordnung, in der u.a. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags geregelt ist,

    5. Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

    6. Satzungsänderungen,

    7. Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

    8. Auflösung des Vereins.

  5. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, der über die Beschlüsse der Versammlung und den Sitzungsverlauf ein Protokoll anfertigt. Dieses ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter am Ende der Versammlung zu unterzeichnen.

  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für ein Mitglied ausgeübt werden.

  8. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  9. In dringenden Angelegenheiten kann ein Beschluss auf schriftlichem bzw. elektronischen Wege gefasst werden.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind. Sie bleiben so lange im Amt, bis sie durch Rücktritt oder durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen-mehrheit abberufen werden oder ihre Mitgliedschaft beendet wird.

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres überprüfen die Kassenprüfer die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Über Änderungen der Satzung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Bei Satzungsänderungen muss der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt werden.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitglieder-versammlung gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung mildtätiger Zwecke.

 

§ 14 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

    1. Erhebung,

    2. Verarbeitung,

    3. Speicherung,

    4. Veränderung,

    5. Übermittlung,

    6. Nutzung

    ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf

    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger sowie den Zweck der Speicherung,

    2. Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit,

    3. Löschung oder Sperrung seiner Daten.

  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von eigenen und fremden Bildern, Namen, Wohnort und Zuordnung von Paten in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Sie nehmen angesichts der besonderen Eigenschaften von Online-Verfahren (insbesondere Internet) die Risiken für eine Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und sind sich bewusst, dass personenbezogene Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutz-bestimmungen kennen. Ferner ist nicht garantiert, dass Daten vertraulich bleiben, inhaltliche Richtigkeit fortbesteht und Daten nicht verändert werden können.

 

§ 15 Gerichtsstand

Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.

 

§16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist gemäß §12 Abs. 2 der Satzung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

 

 

Diese Satzung wurde von der Gründerversammlung am
16. Mai 2009 in Berlin einstimmig beschlossen.
 

1. Satzungsänderung gemäß § 12 Nr. 2 am 16. Juni 2009
2. Satzungsänderung gemäß § 12 Nr. 2 am 23. Juni 2009
3. Satzungsänderung gemäß $ 12 Nr. 2 am 04. August 2009
 

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 15. Juli 2009 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 28810 B.

Die Eintragung beim Finanzamt für Körperschaften I. in Berlin erfolgte am 27. Juli 2009 unter der Steuer-Nr. 27/665/35708.

Die Anerkennung als mildtätiger und steuerbegünstigter Verein erfolgte am 16. Oktober 2009 durch das Finanzamt f. Körperschaften I. in Berlin.